Auf  geht´s
bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt e.V.
 

Satzung des Vereins für bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt



Satzung von Auf geht´s, bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt e.V.

Neufassung vom 27.11.2020


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Auf geht's, bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt und ist in das Vereinsregister unter der Bezeichnung 8 VR 82870

beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss parteiunabhängiger Bürger, mit dem Ziel gemeinsam

eine im Bürgerinteresse liegende Kommunalpolitik zu fördern.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede parteiunabhängige Person in Ober-Ramstadt werden, die im Besitz der

bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Mitglieder können auch parteigebundene Personen sein, sofern von der betroffenen Partei

kein Wahlvorschlag für die Kommunalwahl in Ober-Ramstadt eingereicht wird.

Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem

Antrag Minderjähriger muss ein gesetzlicher Vertreter zugestimmt haben.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die

Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden im SEPA-Basis-

Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto eine

entsprechende Deckung aufweist. Gebühren, die seitens des Kreditinstituts entstehen wegen

Nichtdeckung, müssen vom Mitglied getragen werden.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

geschäftsführenden Vorstand möglich, wobei eine Frist von 1 Monat einzuhalten ist.

Ein Mitglied das sich vereinsschädigend verhalten oder die bürgerlichen Ehrenrechte

verloren hat, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der

anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss billigen.

Ausschlussgründe sind:

1. schwerer Verstoß gegen die Satzung

2. vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten

3. Verletzung satzungsmäßiger Pflichten

4. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die

schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung

entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme

durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat

aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Ein ausgeschlossenes

Mitglied kann dem Verein frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.

Für parteigebundene Mitglieder endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn die betroffene

Partei einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahl in Ober-Ramstadt einreicht.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des

Vorstandes, Wahl einer/s Kassenprüfers/in und einer/s Vertreters/in, Festsetzung von Beiträgen und

deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung

des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter

Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Einladung reicht eine E-Mail.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Beantragung reicht per E-Mail an die Vereins-E-Mail-

Adresse. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen

sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,

wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können

nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Online-Mitgliederversammlung

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach

seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung

ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte

im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online- Mitgliederversammlung).

Der Vorstand stellt sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die

Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung getroffen werden: Insbesondere, dass nur

Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in

Textform abgegeben hat und

• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 13 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden

und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder

vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-

Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n

Vertreter/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung

Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht

auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 15 Datenschutzgrundverordnung

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein

verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes

Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf

Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden

Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die

Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie

elektronischen Medien zu. Dem kann schriftlich widersprochen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ober-

Ramstadt mit der Maßgabe zur Verwendung für die Kinder- und Jugendförderung.

Ober-Ramstadt, den 27. November 2020